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Dokument-ID: 904974

WEKA (ato) | News | 07.04.2017

Ist ein nur 1x jährlich benützter Messestand ein Geschäftsraum iSd § 3 Z 3 FAGG?

Markt- oder Messestände auf permanenten wie auf vorübergehenden Märkten/Messen gelten als Geschäftsräume iSd § 3 Z 3 FAGG, wenn der Unternehmer die Verkaufstätigkeit für die Dauer ständig oder für gewöhnlich auf einem Markt- oder Messestand ausübt.

Geschäftszahl

3 Ob 237/16y; OGH; 26. Jänner 2017

Norm

§§ 3 Z 1 und Z 3, 11 Abs 1 FAGG

Leitsatz

Quintessenz:

Markt- oder Messestände auf permanenten wie auf vorübergehenden Märkten und Messen gelten als Geschäftsräume iSd § 3 Z 3 FAGG, wenn der Unternehmer die Verkaufstätigkeit für die Dauer des Markts oder der Messe ständig oder für gewöhnlich auf einem Markt- oder Messestand ausübt.

OGH: Der Verbraucher kann gemäß § 11 Abs 1 FAGG von einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Unter einem „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag“ versteht das Gesetz vor allem jeden Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. Gemäß § 3 Z 3 FAGG sind „Geschäftsräume“ unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, oder bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt.

Mit dem FAGG wurde in Österreich die Verbraucherrechte-RL umgesetzt. Die Materialien zum VRUG (Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) halten unter Berufung auf Erwägungsgrund 22 der Richtlinie fest, dass der Verkauf von Waren bei einer alljährlich stattfindenden Messe dann nicht unter den Begriff des Außer-Geschäftsraum-Vertrags (AGV) iSd § 3 Z 1 FAGG fällt, wenn der Unternehmer dort „für gewöhnlich“ einen Messestand betreibt und dort seine unternehmerische Tätigkeit entfaltet. In der Lehre werden unterschiedliche Meinungen vertreten.

Dehn vertritt die Meinung, dass Markt- oder Messestände auf permanenten wie auf vorübergehenden Märkten und Messen Geschäftsräume iSd § 3 Z 3 FAGG darstellen, wenn der Unternehmer die Verkaufstätigkeit für die Dauer des Markts oder der Messe ständig oder für gewöhnlich auf einem Markt- oder Messestand ausübt. Auch Markt- oder Messestände auf Jahrmärkten oder auf nur jährlich stattfindenden Kunst-, Garten-, Handwerks-, Ferien- oder Hochzeitsmessen gelten somit als Geschäftsräume, wenn dort eine Vertriebstätigkeit entfaltet wird. Dieser Ansicht schließt sich auch der OGH an. Im Hinblick auf die Überrumpelungsgefahr kann es bei Abschluss eines Vertrags an einem Messestand nicht darauf ankommen, ob die Messe einmal jährlich oder häufiger stattfindet, entscheidend muss vielmehr sein, dass der Verbraucher, der eine (Verkaufs-)Messe besucht, beim Kontakt bzw an diesen anschließenden Vertragsabschluss mit einem Aussteller an dessen Messestand psychologisch in keiner anderen Situation ist als in einem stationären Geschäftslokal dieses Unternehmers. Für die Abgrenzung einer „für gewöhnlich“ betriebenen von einer nur ausnahmsweisen gewerblichen Tätigkeit ist somit maßgeblich, ob der Verbraucher am Ort des Geschäfts mit dem Auftreten des Unternehmers rechnen musste oder ob eine Überrumpelungssituation vorliegt. In casu war die Messe als Geschäftsraum der Beklagten zu qualifizieren, weil sie ihre Geschäftstätigkeit dort gewöhnlich und für die Dauer der Messe permanent ausgeübt habe.

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