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Dokument-ID: 603444

WEKA (gau) | News | 22.07.2013

Kein Verzicht auf Einhebung der Betriebskosten

Wird in einem Mietvertrag unter dem Vertragspunkt „Betriebskosten“ irrtümlich der Betrag „0,00 EUR“ eingetragen, kann der Mieter nicht davon ausgehen, dass es sich um einen Pauschalmietzins handelt und daher keine Betriebskosten anfallen.

Geschäftszahl

OGH, 10 Ob 14/13a, 28.05.2013

Norm

§ 15 MRG, §§ 914 ff ABGB

Leitsatz

Quintessenz:

Wird in einem Mietvertrag unter dem Vertragspunkt „Betriebskosten“ irrtümlich der Betrag „0,00 EUR“ eingetragen, kann der Mieter nicht davon ausgehen, dass es sich um einen Pauschalmietzins handelt und daher keine Betriebskosten anfallen.

OGH: Bei der Auslegung von Willenserklärungen gemäß §§ 914 ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen. Weiters ist der Parteiwille zu erforschen und die Interpretation muss der Übung des redlichen Verkehrs entsprechen.

Würde eine Pauschalmietzinsvereinbarung vorliegen, dürfen die Betriebskosten und öffentliche Abgaben nicht gesondert eingehoben werden. Werden allerdings in einem Mietvertrag die Einhebung des Hauptmietzinses und der Betriebskosten in zwei unterschiedlichen Punkten aufgelistet, kommt schon die Auslegung nach dem Wortsinn zu dem Ergebnis, dass neben dem Hauptmietzins zusätzliche Betriebskosten anfallen. Weiters entspricht dies auch der Bestimmung des § 15 MRG und der Verkehrsübung. Eine Pauschalmietzinsvereinbarung liegt nicht vor, da nicht sämtliche Mietzinsbestandteile in einem Betrag zusammengefasst wurden. Der Umstand, dass bei der Erstellung der Mietvertragsurkunde der Betrag „0,00 EUR“ in das Feld „Betriebskosten“ eingetragen wurde, kann von einem redlichen Erklärungsempfänger nicht dahingehend verstanden werden, dass ein Pauschalmietzins vorliegt. Schließlich ist in den anderen Vertragspunkten ausdrücklich von „Hauptmietzins“ die Rede.

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