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Dokument-ID: 1013423

Alexander Kdolsky | News | 06.12.2018

Klagslegitimation des einzelnen Wohnungseigentümers bei Umlaufbeschluss ohne Aushang?

Ein schriftlicher Umlaufbeschluss kommt nicht bereits mit dem Erreichen der Mehrheit zustande, sondern es ist vielmehr die Bekanntgabe des Ergebnisses erforderlich.

Geschäftszahl

OGH 29.08.2018, 1 Ob 136/18h

Norm

§§ 18, 24 WEG 2002

Leitsatz

Quintessenz:

Da Eingriffe in die Terrassenabdeckung, bei der auch die Feuchtigkeitsisolierung berührt werden kann, nicht von vorneherein ungeeignet sind, die Interessen der übrigen Mit- und Wohnungseigentümer zu gefährden, ist für die Klagsführung ein Mehrheitsbeschluss notwendig. Ein schriftlicher Umlaufbeschluss kommt nicht bereits mit dem Erreichen der Mehrheit zustande, sondern es ist vielmehr die Bekanntgabe des Ergebnisses erforderlich.

OGH: Die Wahl des Gewährleistungsbehelfs wegen Mängeln allgemeiner Teile steht grundsätzlich nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer allein zu, sondern es ist darüber ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft oder eine substituierende Entscheidung des Außerstreitrichters erforderlich. (Nur) soweit Gemeinschaftsinteressen nicht gefährdet sind, kann der einzelne Mit- und Wohnungseigentümer seine auch allgemeine Teile der gemeinschaftlichen Sache betreffenden Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche allein geltend machen.

Da Eingriffe in die Terrassenabdeckung, bei der auch die Feuchtigkeitsisolierung berührt werden kann, nicht von vorneherein ungeeignet sind, die Interessen der Übrigen zu gefährden, besteht die Notwendigkeit der Rechtfertigung der Klage durch einen Mehrheitsbeschluss.

Ein schriftlicher Umlaufbeschluss kommt nicht bereits mit dem Erreichen der Mehrheit zustande, sondern es ist vielmehr die Bekanntgabe des Ergebnisses erforderlich, um die Entscheidung rechtswirksam werden zu lassen. Die Bindung der Teilnehmer an ihre Erklärung tritt nämlich erst ein, wenn sie allen anderen am Willensbildungsprozess Beteiligten – im Sinn der besonderen Kundmachungsnorm des § 24 Abs 5 WEG 2002 – zugegangen ist; bis zu diesem Zeitpunkt kann jeder Mit- und Wohnungseigentümer seine Entscheidung widerrufen.

Es trifft daher iA nicht zu, dass der Hausanschlag nur für den Beginn der Anfechtungsfrist bedeutsam ist und für das konstitutive Zustandekommen des Beschlusses der Mit- und Wohnungseigentümer nicht notwendig sei, weil deren Bindung an das Abstimmungsverhalten bereits eingetreten sei, wenn allen Miteigentümern entsprechende Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden ist.