Dokument-ID: 679543

WEKA (wed) | News | 15.07.2014

Kopien der Betriebskostenabrechnung und dazugehörigen Belegen - Muss Vermieter für Kosten aufkommen?

Der Anspruch eines Mieters, vom Vermieter gegen Kostenersatz die Anfertigung von Kopien der Betriebskostenabrechnung zu verlangen, fällt mit der Erfüllung der Abrechnungspflicht durch den Vermieter zeitlich zusammen.

Geschäftszahl

OGH 23.04.2014, 5 Ob 50/14k

Norm

§ 21 Abs 3 MRG

Leitsatz

Quintessenz:

Der Anspruch eines Mieters, vom Vermieter gegen Kostenersatz die Anfertigung von Kopien der Betriebskostenabrechnung zu verlangen, fällt mit der Erfüllung der Abrechnungspflicht durch den Vermieter zeitlich zusammen. Innerhalb von sechs Monaten muss der Mieter die Herstellung von Kopien der Betriebskostenabrechnung bzw von dazugehörigen Belegen verlangen, um diesen zeitlichen Zusammenhang zu wahren.

OGH: In § 21 Abs 3 MRG wird der Anspruch des Mieter, vom Vermieter gegen Kostenersatz die Anfertigung von Kopien der Betriebskostenabrechnung und/oder der Belege verlangen zu können, geregelt. Der OGH hat bereits in mehreren Fällen festgestellt, dass der oben genannte Anspruch mit der Erfüllung der Abrechnungspflicht durch den Vermieter zeitlich zusammenfällt. Gewahrt wird der zeitliche Zusammenhang, wenn der Mieter die Herstellung von Kopien der Betriebskostenabrechnung bzw von dazugehörigen Belegen binnen sechs Monaten nach gehöriger Auflage der Abrechnung verlangt.

Im vorliegenden Fall stellte der OGH fest, dass selbst wenn man eine Reaktion der Hausverwaltung auf ein Schreiben erwarten könne, man nicht durch deren Unterbleiben besser gestellt werden dürfe als bei einer entgegen den Vorgaben des § 21 Abs 3 MRG geregelten Aufgaben. Innerhalb von sechs vollen Monaten könne bei Vorliegen eines solchen Falls ab tatsächlicher Rechnungslegung Einsicht in die Belege verlangt werden und die Herstellung sowie Ausfolgung von Abschriften gegen Kostenersatz begehrt werden. Laut OGH könne nämlich von einem verständigen Mieter erwartet werden, dass er nach Verstreichen einer angemessenen Frist, innerhalb der er auf ein Anliegen keine Reaktion erhalten hat, die Fähigkeit besitzt zu erkennen, dass Schritte zur Wahrung seiner Interessen eingeleitet werden müssen.

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