Dokument-ID: 294662

WEKA (bli) | News | 12.08.2011

Mietzinserhöhungen ab dem 1. August 2011

Am 6. Juli 2011 wurde eine Kundmachung gemäß § 16 Abs. 6 des Mietrechtsgesetzes veröffentlicht (BGBl. II Nr. 218/2011). Dies führt zur Änderung folgender Werte.

Kategoriebetrag je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat (§ 15a Abs 3 MRG)

  • Ausstattungskategorie A: Erhöhung von 3,08 Euro auf 3,25 Euro,
  • Ausstattungskategorie B: Erhöhung von 2,31 Euro auf 2,44 Euro,
  • Ausstattungskategorie C: Erhöhung von 1,54 Euro auf 1,62 Euro und
  • Ausstattungskategorie D: Erhöhung von 0,77 Euro auf 0,81 Euro.

Wertbeständigkeit des Mietzinses (§ 45 Abs 1 MRG)

Für Hauptmietverträge, die vor dem 1. März 1994 geschlossen wurden, kann der Vermieter den Hauptmietzins erhöhen

  • für eine Wohnung der Ausstattungskategorie A oder eine Geschäftsräumlichkeit von 2,04 auf 2,15 Euro,
  • für eine Wohnung der Ausstattungskategorie B von 1,54 auf 1,62 Euro,
  • für eine Wohnung der Ausstattungskategorie C oder eine Wohnung der Ausstattungskategorie D in brauchbarem Zustand von 1,03 auf 1,08 Euro,
  • für eine Wohnung der Ausstattungskategorie D in nicht brauchbarem Zustand von 0,77 auf 0,81 Euro

jeweils je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat, wenn der bisherige Hauptmietzins unter dem jeweils anzuwendenden Betrag liegt.

Gemäß § 16 Abs 6 dritter Satz MRG werden die Erhöhungen mit 1. August 2011 wirksam.

Ist der Vermieter aufgrund einer Wertsicherungsvereinbarung zur Erhöhung des Hauptmietzinses berechtigt, so hat der Hauptmieter dem Vermieter den erhöhten Hauptmietzins von dem auf das Wirksamwerden der Indexveränderungen folgenden Zinstermin zu entrichten. Jedoch nur wenn der Vermieter ihm nach dem 1. August 2011 in einem Schreiben, spätestens jedoch 14 Tage vor dem Termin, ein Erhöhungsbegehren bekannt gibt.

Quelle: Kundmachung gemäß § 16 Abs 6 des Mietrechtsgesetzes (BGBl II Nr 218/2011