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Dokument-ID: 647466

WEKA (mpe) | News | 11.02.2014

Mord als wichtiger Grund für die Auflösung eines dinglichen Wohnrechts

Wenn schon der versuchte Mord als schwergewichtiger Grund zur Auflösung eines dinglichen Wohnrechts berechtigt, gilt das erst recht für das vollendete Morddelikt.

Geschäftszahl

OGH 19.11.2013, 4 Ob 198/13s

Norm

§ 30 Abs 2 Z 3 MRG

Leitsatz

Quintessenz:

Wenn schon der versuchte Mord als schwergewichtiger Grund zur Auflösung eines dinglichen Wohnrechts berechtigt, gilt das erst recht für das vollendete Morddelikt. Auf das Interesse des Wohnberechtigten an der Aufrechterhaltung des Rechtsverhältnisses ist dabei keine Rücksicht zu nehmen.

OGH: Ausdrücklich ist das Erlöschen des dinglichen Wohnrechts aus wichtigen Gründen nicht gesetzlich normiert. Per Analogie wurde von der Rechtsprechung die außerordentliche Aufkündigung aus sehr schwerwiegenden Gründen bejaht (8 Ob 569/92; 9 Ob 233/01g; 7 Ob 287/02k; 5 Ob 220/09b).

Dieses „äußerste Notventil“ erfordert Gründe von noch höherer Gewichtung als jene, die für die Auflösung von Dauerschuldverhältnissen genügen, da das Wohnrecht als verbüchertes Recht eine besonders starke Bindung auf die beteiligten Personen entfaltet.

Weiter hat der OGH in zwei Entscheidungen festgehalten, dass der Vertrauensverlust einen Bezug zum fraglichen Dauerschuldverhältnis haben muss. Daran ist grundsätzlich festzuhalten.

Im Anwendungsbereich des § 30 Abs 2 Z 3, 3. Fall MRG ist aber ein weiterer Wertungsschritt vorzunehmen, der den oben genannten konkreten Bezug in den Hintergrund treten lassen kann. Nach dieser Vorschrift kann ein Mietvertrag wegen nicht bloß geringfügigen strafbaren Handlungen gegen den Vermieter gekündigt werden, auch dann, wenn das Verhalten keinen Bezug zum Mietverhältnis hat.

Der OGH hält in der Entscheidung fest, dass, wenn schon ein fehlgeschlagener Mordversuch den Eigentümer einer Liegenschaft jedenfalls zur Beendigung der Dienstbarkeit berechtigt, das vollendete Delikt erst recht die geforderte hohe Gewichtung als Auflösungsgrund erfüllt.

Bei einem derart schwerwiegenden Grund müssen gegenläufige Interessen des Wohnberechtigten an der Aufrechterhaltung des Rechtsverhältnisses nicht berücksichtigt werden.

Weitere Leitsätze sowie OGH-Entscheidungen im Volltext finden Sie am Portal unter https://www.weka.at/wohnrecht/Judikatur.