Dokument-ID: 330649

Lisa Korninger | News | 01.12.2011

Muss der Vermieter eine Alarmanlage mit Außensirene des Mieters dulden?

Maßnahmen zur Einbruchsicherung entsprechen der Übung des Verkehrs. In welcher Form die von einem Mieter geplanten Vorkehrungen dem Vermieter auch zumutbar sind, ist jeweils Sache des Einzelfalls.

Geschäftszahl

OGH 25.08.2011, 5 Ob 115/11i

Norm

§ 9 Abs 1 Z 1 bis 7 MRG

Leitsatz

Quintessenz:

Maßnahmen zur Einbruchsicherung entsprechen der Übung des Verkehrs. In welcher Form die von einem Mieter geplanten Vorkehrungen dem Vermieter auch zumutbar sind, ist jeweils Sache des Einzelfalls.

OGH: Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine vom Mieter angebrachte Alarmanlage mit Außensirene, die der Einbruchssicherung dienen soll, da es bereits zu einigen Einbruchsdiebstählen gekommen war. Seit dem Anbringen dieser Alarmanlage kam es zu keinem erneuten Einbruch, was die abschreckende Wirkung bestätigt. Maßnahmen zur Sicherung vor Einbrüchen (ua Alarmanlagen) entsprechen der Übung des Verkehrs.

§ 9 Abs 1 MRG regelt die Veränderung des Mietgegenstandes. Wesentliche Veränderungen sind dem Vermieter anzuzeigen. Der Vermieter kann seine Zustimmung nicht verweigern, wenn die Veränderung dem jeweiligen Stand der Technik entspricht (Z 1), die Veränderung der Übung des Verkehrs entspricht und einem wichtigen Interesse des Hauptmieters dient (Z 2), die einwandfreie Ausführung der Veränderung gewährleistet ist (Z 3), der Hauptmieter die Kosten trägt (Z 4), durch die Veränderung keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Vermieters oder eines anderen Mieters zu besorgen ist (Z 5), durch die Veränderung keine Schädigung des Hauses – im besonderen keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses – erfolgt (Z 6) und die Veränderung keine Gefahr für die Sicherheit von Personen und Sachen bewirkt (Z 7).

Sind die Voraussetzungen des § 9 Abs 1 Z 1 bis 4 MRG gegeben, kann sich der Vermieter bloß auf § 9 Abs 1 Z 5 bis 7 MRG berufen. Der Vermieter kann die Veränderung nicht dadurch verhindern, dass er eine alternative Möglichkeit zur Erzielung des gleichen Effekts aufzeigt.

Das vom Vermieter vorgebrachte Argument der Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen gemäß § 9 Abs 1 Z 5 MRG aufgrund von unzumutbar lauten und gesundheitsgefährdenden Belästigungen der übrigen Mieter des Hauses durch falsche Alarme geht ins Leere, da nicht bewiesen wurde, dass es sich dabei tatsächlich um Fehlalarme gehandelt hatte. Selbst im Falle des Auftretens von Fehlalarmen, kann nicht generell die Installierung der Alarmanlage untersagt werden. Der Mieter kann nur dazu verpflichtet werden, soweit wie möglich für einen Ausschluss von Fehlalarmen zu sorgen.

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