03.04.2023 | Wohnrecht | ID: 1112710

Neue Richtwerte seit 1. April 2023

WEKA (bli)

Mit 1. April 2023 kam es – nachdem die letzte Erhöhung erst ein Jahr zurückliegt – zu einer erneuten Erhöhung der Richtwerte um 8.6 %. Die neuen Werte sind in BGBl. II Nr. 81/2023 kundgemacht worden.

Nach bisheriger Rechtslage erhöhten sich die Richtwerte jedes zweite Jahr. Augrund der COVID-19-Pandemie wurde die Erhöhung im Jahr 2021 jedoch ausgesetzt und fand erst wieder mit BGBl II Nr 137/2022 im April 2022 statt. Nun ein Jahr später werden die Richtwerte jedoch erneut erhöht. Die neuen Richtwerte wurde mit BGBl II Nr 81/2023 kundegemacht und sind seit 1. April 2023 mietrechtlich wirksam. Die Richtwertmieten erhöhen sich um 8,6 %.

Neue Richtwerte ab 1. April 2023

Bundesland

Neu seit 01.04.2023

Alt: von 01.04.2022-31.03.2023

Alt: von 01.04.2019 bis 31.03.2022

Burgenland

EUR 6,09

EUR 5,61

EUR 5,30

Kärnten

EUR 7,81

EUR 7,20

EUR 6,80

Niederösterreich

EUR 6,85

EUR 6,31

EUR 5,96

Oberösterreich

EUR 7,23

EUR 6,66

EUR 6,29

Salzburg

EUR 9,22

EUR 8,50

EUR 8,03

Steiermark

EUR 9,21

EUR 8,49

EUR 8,02

Tirol

EUR 8,14

EUR 7,50

EUR 7,09

Vorarlberg

EUR 10,25

EUR 9,44

EUR 8,92

Wien

EUR 6,67

EUR 6,15

EUR 5,81

Anhebung der Mieten

Bei neuen Mietverträgen für Altbau- und Gemeindewohnungen können die neuen Richtwerte ab sofort herangezogen werden, bei bestehenden Mietverträgen dürfen die Mieten frühestens ab 1. Mai angehoben werden, aber auch nur dann, wenn der Mietvertrag eine Wertsicherungsklausel enthält, was üblicherweise der Fall ist.

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