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Roman Reßler | News | 14.05.2013

Neues Zahlungsverzugsgesetz bringt Veränderungen im Zahlungsverkehr bei Dauerschuldverhältnissen

Gastautor Mag. Reßler gibt in seinem Beitrag einen guten Überblick, welche Änderungen sich im Zuge der Novelle im ABGB, MRG und KSchG ergeben und welche Folgen dies unter anderem bezüglich der Fälligkeit des Mietzinses mit sich bringt.

Am 16.03.2013 ist ein neues Zahlungsverzugsgesetz in Kraft getreten und im BGBl I Nr 50/2013 kundgemacht. Durch das beschlossene Zahlungsverzugsgesetz wurde die Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in die österreichische Rechtsordnung umgesetzt. Das Zahlungsverzugsgesetz enthält Bestimmungen, deren praktische Auswirkungen vor allem terminlich fixierte Zahlungen betreffen.

Zu den Änderungen im ABGB

Im neu eingefügten § 907a ABGB werden die Regelungen über Zeit, Ort und Art der Erfüllung einer aus einem Vertragsverhältnis herrührenden Geldschuld getroffen. Eine Geldschuld ist am Wohnsitz oder an der Niederlassung des Gläubigers zu erfüllen, in dem der Geldbetrag ihm übergeben oder auf ein vom Gläubiger bekannt gegebenes Bankkonto überwiesen wird. Wenn sich nach der Entstehung der Forderung der Wohnsitz, die Niederlassung des Gläubigers oder die Bankverbindung geändert haben, so trägt der Gläubiger eine dadurch bewirkte Gefahr und die Kosten der Erfüllung (§ 907a ABGB).

Wird eine Geldschuld über eine Banküberweisung erfüllt, so hat der Schuldner den Überweisungsauftrag rechtzeitig zu erteilen, so dass der geschuldete Betrag bei Fälligkeit auf dem Konto des Gläubigers wertgestellt ist. Wenn der Fälligkeitstermin nicht schon von vornherein bestimmt ist, sondern die Fälligkeit erst durch Erbringung der Gegenleistung, Rechnungserstellung, Zahlungsaufforderung oder ähnlichem ausgelöst wird, hat der Schuldner den Überweisungsauftrag nach Eintritt des für die Fälligkeit maßgeblichen Umstandes zu erteilen. Der Schuldner trägt somit die Gefahr für die Verzögerung oder das Unterbleiben der Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers, soweit die Ursache nicht beim Bankinstitut des Gläubigers liegt. Eine weitere wichtige Fälligkeitsbestimmung für den Teil- sowie Vollausnahmebereich findet sich in § 1100 ABGB: Demnach ist bei der Raummiete der Zins monatlich, und zwar jeweils am Fünften des Monats zu entrichten. Bei § 1100 ABGB handelt es sich allerdings um dispositives Recht.

Das bedeutet, dass die Vertragsparteien sowohl weiterhin den Ersten eines Monats als Fälligkeitstermin vereinbaren können.

Zu den Änderungen im MRG

Im Gegensatz zum ABGB wird im Mietrechtsgesetz ein neuer zwingender Fälligkeitstermin festgelegt: Demnach hat der Mieter den Mietzins, soferne kein späterer Zahlungstermin vereinbart ist, am Fünften eines jeden Kalendermonats im Vorhinein zu entrichten. Der Vermieter hat ihm dafür ein verkehrsübliches Bankkonto bekanntzugeben.

Nach der bisherigen Regelung bestand im MRG-Bereich ein gesetzlicher Fälligkeitstermin zum Monatsersten. Dieser gesetzliche Fälligkeitstermin wurde nun um 5 Tage verschoben, so dass den Mietern ein zeitlicher Spielraum eingeräumt wurde und den gesetzlichen Mietzins dem jeweiligen Monatsbezug (Gehalt oder Lohn) entrichten zu können. Nachdem § 15 Abs 3 MRG im Vollanwendungsbereich des MRG gilt, ist klargestellt, dass im Althausbereich kein früherer als der Fünfte eines Monats als Zahlungstermin rechtwirksam vereinbart werden kann, da es sich um zwingendes Recht handelt. Eine vom § 15 Abs 3 MRG abweichende, vertragliche Änderung über die Zinsfälligkeit ist also nur insofern wirksam, als ein späterer Fälligkeitstermin als der 5. eines Kalendermonats vereinbart wurde!

Zu den Änderungen im Konsumentenschutzgesetz

Das Konsumentengesetz kommt für Rechtsgeschäfte, welche zwischen Unternehmer und Verbraucher geschlossen werden, zur Anwendung. Ein Vermieter wird dann als Unternehmer anzusehen sein, wenn in seinem Haus mehr als 5 Bestandobjekte vermietet werden, wobei dies ausdrücklich nur als Richtzahl anzusehen ist (6 Ob 87/10b). Demnach hat der Unternehmer dem Verbraucher für die Erfüllung einer Geldschuld ein verkehrsübliches Bankkonto bekannt zu geben, soferne nicht eine bestimmte andere Art der Erfüllung, etwa im Wege einer Einziehung oder mittels Kreditkarte, vereinbart wurde (§6a Abs 1 KSchG). Wird die Geldschuld eines Verbrauchers (Mieters) gegenüber einem Unternehmer durch Banküberweisung erfüllt, so reicht es für die Rechtzeitigkeit der Erfüllung abweichend vom § 907a Abs 2 erster Satz ABGB auch bei einem im Voraus bestimmten Fälligkeitstermin aus, dass der Verbraucher am Tag der Fälligkeit den Überweisungsauftrag erteilt (6 Abs 2 KSchG). Dies bedeutet eine Schlechterstellung der Vermieter im Althausbereich, welche dem KSchG unterliegen und die Zahlung zu einem späteren Termin erhalten.

Fazit

Der Gesetzgeber trifft neue Regelungen in Bezug auf terminlich fixierte Zahlungen. Im Vollanwendungsbereich des MRG wird der Fünfte eines Monats als gesetzlich fixierter Fälligkeitstermin statuiert, wobei kein früherer, wohl aber späterer Zahlungstermin vereinbart werden kann. Bei Vermietung von mehr als 5 Bestandobjekten reicht es aus, dass der Verbraucher (Vermieter) am Tag der Fälligkeit den Überweisungsauftrag erteilt. Im Teilanwendungs- bzw Vollausnahmebereich des MRG hat der geschuldete Mietzins am 5. eines Monats bereits am Konto wertgestellt zu sein. Ein späterer oder früherer Fälligkeitstermin kann jedoch rechtswirksam vereinbart werden. Fällt jedoch auch dieses Mietverhältnis unter das Konsumentenschutzgesetz, so reicht es aus, dass der Verbraucher am Tag der Fälligkeit den Überweisungsauftrag erteilt.

Autor

Mag. Roman Reßler ist Rechtsberater im Zentralverband der Hausbesitzer von Wien. Schon während seines Studiums war er als Eigentümer von Liegenschaften mit Fragen des Miet- und Wohnrechts beschäftigt. Nach Absolvierung des rechtswissenschaftlichen Studiums und des Gerichtsjahres mit dem Schwerpunkt „Wohnrecht“ sammelte er weitere praktische Erfahrungen in einer Hausverwaltung. Im Jahre 2001 begann er seine Tätigkeit als Rechtsberater im Zentralverband der Hausbesitzer von Wien, wo er für die persönliche Mitgliederberatung verantwortlich ist.

Neben seiner Tätigkeit als Rechtsberater verfasst er auch juristische Fachartikel in der monatlich erscheinenden Mitgliederzeitung „Haus & Eigentum“.

www.zvhausbesitzer.at