Dokument-ID: 272920

WEKA (bli) | News | 07.06.2011

Sind Sicherungshaken und Feuerlöscher Betriebskosten?

Der Oberste Gerichtshof beschäftigte sich vor kurzem mit der Frage, ob Sicherungshaken im Mauerwerk und Feuerlöscher zu den Betriebskosten zählen.

Das Erstgericht ging davon aus, dass es sich bei den Kosten für die Anbringung von Sicherungshaken im Mauerwerk zur Absicherung des Fensterreinigers und jenen für die Montage eines Feuerlöschers gemäß §§ 21 Abs 1 Z 8 und 23 Abs 1 MRG (idF vor der WRN 2000) um Betriebskosten handle. Der Hauptmieter legte dagegen Rekurs ein.

Wie hat der OGH entschieden?

Prinzipiell sind Kosten gemäß § 21 Abs 1 Z 8 MRG „Kosten für Reinigungsarbeiten erforderliche Gerätschaften und Materialen“ zu den überwälzbaren Betriebskosten zu zählen, wenn dabei keine allzu hohen Kosten entstehen. Bei Sicherungshaken handelt es sich jedoch um Gebäudebestandteile zu sicherheitstechnischen Zwecken und nicht um „Geräte“ oder „Gerätschaften“ im Sinne der §§ 21 Abs 1 Z 8 und 23 Abs 1 Z1 MRG (idF vor der WRN 2000). Die Kosten für die Anbringung der Sicherungshaken gehören deshalb nicht zu den laufenden Kosten, sondern zu den Kosten zur einmaligen technische Anschaffung des Gebäudes. Aus diesen Gründen sind diese nicht als Betriebskosten, sondern als Erhaltungsaufwand zu sehen.

Auch die Kosten für die Anschaffung und Montage eines Feuerlöschers ist laut OGH nicht zu den Betriebskosten zu zählen, da der Betriebskostenkatalog des § 21 MRG taxativ ist.

OGH, 5 Ob 259/08m vom 10. Februar 2009