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Dokument-ID: 898481

WEKA (ato) | News | 08.03.2017

Stellt das häufige Fotografieren anderer Mieter ein unleidliches Verhalten gem § 30 Abs 2 Z 3 2. Fall MRG dar?

Unleidliches Verhalten liegt vor, wenn friedliches Zusammenleben durch längere Zeit oder häufige Wiederholungen gestört wird. Das wiederholte Fotografieren anderer Mieter stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die deren Persönlichkeitsrechte dar.

Geschäftszahl

5 Ob 236/16s; OGH; 23. Jänner 2017

Norm

§ 1118 1. Fall ABGB; § 30 Abs 2 Z 3 1. und 2. Fall MRG

Leitsatz

Quintessenz:

Ein unleidliches Verhalten ist gegeben, wenn das friedliche Zusammenleben durch längere Zeit oder durch häufige Wiederholungen gestört wird. Schwerwiegend ist ein Vorfall, wenn er das Maß des Zumutbaren überschreitet und objektiv geeignet erscheint, auch nur einem Mitbewohner das Zusammenleben zu verleiden. Das häufige wiederholte Fotografieren anderer Mieter stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Mieter und ihrer Angehörigen dar.

OGH: Der „erheblich nachteilige Gebrauch“ gemäß § 1118 1. Fall ABGB umfasst sowohl den Tatbestand des „nachteiligen Gebrauchs“ iSd § 30 Abs 2 Z 3 1. Fall MRG als auch jenen des „unleidlichen Verhaltens“ iSd § 30 Abs 2 Z 3 2. Fall MRG. Ein „unleidliches Verhalten“ liegt vor, wenn das friedliche Zusammenleben durch längere Zeit oder durch häufige Wiederholungen gestört wird. Vorausgesetzt werden erhebliche Störungen des friedlichen Zusammenlebens, wobei ein Vorfall dann als schwerwiegend gilt, wenn er das Maß des Zumutbaren überschreitet und objektiv geeignet erscheint, auch nur einem Mitbewohner das Zusammenleben zu verleiden. Entscheidend ist nicht, ob Abhilfe auf andere Art als durch Kündigung möglich ist, sondern ob ein gedeihliches Zusammenleben der „Mitbewohner“ weiterhin gewährleistet ist.

Im vorliegenden Fall fotografierte der Beklagte die Mieterin eines Nachbarobjekts jedenfalls mehr als 50-mal, die Familie eines Mieters (trotz deren Einwände) „laufend, wenn auch mit unterschiedlicher Häufigkeit“ und andere Mieter beim Rasenmähen in Badebekleidung oder beim Sonnenbaden. Wie schon von den Vorinstanzen erkannt, stellte dieses Verhalten schwerwiegende und fortgesetzte Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Mieter und ihrer Angehörigen dar, die künftig kein gedeihliches Zusammenleben der „Mitbewohner“ mehr erwarten lassen. Somit war der Tatbestand des unleidlichen Verhaltens gemäß § 30 Abs 2 Z 3 2. Fall MRG erfüllt.

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