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Dokument-ID: 274078

WEKA (bli) | News | 09.06.2011

Teleologische Reduktion des § 35 Abs 2 WEG 2002

Es fehlen zureichende Gründe für eine teleologische Reduktion des § 35 Abs 2 WEG 2002 im Sinne der Zulässigkeit der Zivilteilung (nur) der schlichten Miteigentumsanteile im Mischhaus ohne vorheriges Erlöschen des bestehenden Wohnungseigentums.

Geschäftszahl

OGH 21.10.2010, 5 Ob 94/10z

Norm

§§ 6, 7, 830, 841, 843 ABGB; §§ 35 Abs 2, 56 Abs 12 WEG 2002

Leitsatz

Quintessenz:

Es fehlen zureichende Gründe für eine teleologische Reduktion des § 35 Abs 2 WEG 2002 im Sinne der Zulässigkeit der Zivilteilung (nur) der schlichten Miteigentumsanteile im Mischhaus ohne vorheriges Erlöschen des bestehenden Wohnungseigentums.

OGH: Die Klägerin ist Miteigentümerin einer Liegenschaft und begehrt die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft an den beiden schlichten Miteigentumsanteilen der Streitteile durch Zivilteilung.

Gemäß § 35 Abs 2 WEG 2002 kann die Eigentumsgemeinschaft an einer Liegenschaft erst aufgehoben werden, nachdem das auf der Liegenschaft begründete Wohnungseigentum erloschen ist.

Die Meinung der Klägerin, dass diese Vorschrift für eine Zivilteilung nur der schlichten Miteigentumsanteile generell nicht gelte, widerspricht dem Gesetzeswortlaut des § 35 Abs 2 WEG 2002. Die Klägerin stützt ihre Meinung unter anderem auf Hausmann (wobl 2009, 281 [Glosse]). Zwar trifft es, wie die Klägerin hervorhebt, zu, dass § 35 Abs 2 WEG 2002 den Schutz betreffend Wohnungseigentums bezweckt, doch dieser Normzweck allein kann nicht eine dem Wortlaut des Gesetzes eindeutig widersprechende, eine generelle Ausnahme begründende Auslegung rechtfertigen. Weiters stellt § 35 Abs 2 WEG 2002 zwingendes Recht dar und ist somit auch dem von der Klägerin angebotenen Verzicht auf die Anwendung dieser Bestimmung nicht zugänglich.

Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung 5 Ob 68/07x zu einer teleologischen Reduktion des § 35 Abs 2 WEG 2002 in einem Fall gefunden, in dem die Aufhebung der Gemeinschaft an den im schlichten Miteigentum der Liegenschaft stehenden Anteile durch Begründung von Wohnungseigentum angestrebt war. Dieses Begehren erwies sich in eingeschränkter Auslegung des § 35 Abs 2 WEG 2002 deshalb als zulässig, weil die Realteilung durch weitere Wohnungseigentumsbegründung in Wahrheit die Gemeinschaft des Eigentums an der Liegenschaft nicht aufhob, sondern in anderer Form befestige und überdies unmittelbar der Intention folgte, Mischhäuser zu beseitigen. Alle diese – eine teleologische Reduktion des § 35 Abs 2 WEG 2002 rechtfertigenden – Umstände liegen aber im hier gegebenen Fall nicht vor: Die begehrte Zivilteilung führt anders als die „Realteilung“ durch Wohnungseigentumsbegründung tatsächlich zu einer Aufhebung des Miteigentums. Zudem setzt sie voraus, dass eine „Realteilung“ durch weitere Wohnungseigentumsbegründung ausgeschlossen ist.

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