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Dokument-ID: 981078

WEKA (ffa) | News | 14.03.2018

Verjährung von Mehrkosten für Heizkostenanlage, die aus einem abgeschlossenen Contractingvertrag resultieren?

Die Verjährung des Schadenersatzrechts für laufende Mehrkosten aus einem Contractingvertrag beginnt mit Kenntnis der ersten schädlichen Auswirkung.

Geschäftszahl

OGH vom 18.01.2018; 5 Ob 197/17g

Norm

§ 18 WEG 2002

Leitsatz

Quintessenz: 

Die Verjährung des Schadenersatzrechts für laufende Mehrkosten aus einem Contractingvertrag beginnt mit Kenntnis der ersten schädlichen Auswirkung. Eine Erkundigungspflicht des Geschädigten besteht, sofern der Schaden ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung gebracht werden kann. Sie darf aber nicht überspannt werden und liegt nicht vor, wenn zwar der Abschluss eines Vertrags, nicht aber dessen finanzielle Auswirkung bekannt wird und damit noch kein hinreichender Hinweis für einen Schaden vorliegt.

OGH: In casu wurde von der Eigentümergemeinschaft Schadenersatz für die Errichtungskosten einer Heizanlage begehrt. Die Beklagte wandte einerseits mangelnde Parteifähigkeit der Klägerin, andererseits die Verjährung des Schadenersatzanspruches ein.

Die klagende Eigentümergemeinschaft ist gem § 18 Abs 2 WEG 2002 idF WRN 2006 durch Abtretung der Ansprüche von den einzelnen Mit- und Wohnungseigentümer/innen aktivlegitimiert

Zur Verjährung:

Entwickeln sich aus einer einzelnen schädigenden Handlung fortlaufend gleichartige schädliche Folgen, die in überschaubarem Zusammenhang stehen und ursprünglich voraussehbar waren, liegt nach ständiger Rechtsprechung ein einheitlicher Schaden vor, der schon durch die erste schädliche Auswirkung entstanden ist. Die Verjährung des Schadenersatzrechts beginnt in diesem Fall mit Kenntnis der ersten schädigenden Auswirkung zu laufen.

Als Schadensursache wird im Anlassfall der Abschluss eines Contractingvertrags der Beklagten für eine Heizkostenanlage bei mangelnder Aufklärung der Wohnungseigentümer/innen gesehen. Die monatlichen Kosten zur Finanzierung dieser Heizanlage sind als fortlaufend gleichartige schädliche Folgen, die in überschaubarem Zusammenhang stehen und ursprünglich voraussehbar waren zu qualifizieren und bewirken somit nicht, dass die Verjährungsfrist mit ihrer Vorschreibung neu zu laufen beginnt.

Die Verjährungsfrist kann erst mit Kenntnis der/des Geschädigten über den Schaden zu laufen beginnen. Eine Erkundigungspflicht des Geschädigten besteht, sofern der Schaden ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung gebracht werden kann. Welche Erkundigungsmaßnahmen zumutbar sind, ist im Einzelfall zu beurteilen. Die Beklagte informierte in einer E-Mail über den beabsichtigten Vertragsabschluss, eine finanzielle Belastung der Wohnungseigentümer/innen wurde darin noch nicht offengelegt. Der Umstand, dass die Heizanlage nicht im Eigentum der Wohnungseigentümer/innen steht, ließ noch nicht den Schluss darauf zu, es werde zu einer Schädigung durch die teilweise Überwälzung von Errichtungskosten auf die Wohnungseigentümer/innen kommen. Somit kam es mit diesem Schreiben nicht zur Kenntnis des Schadens und die Verjährung des Schadenersatzanspruches war zu verneinen.

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