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Dokument-ID: 1030840

Eva-Maria Hintringer | News | 15.07.2019

Widmungsänderung bei kurzzeitiger Vermietung eines als Wohnung gewidmeten WE-Objekts zu Fremdenverkehrszwecken

Die kurzzeitige Vermietung eines als Wohnung gewidmeten Wohnungseigentumsobjekts zu Fremdenverkehrszwecken ist eine nach § 16 Abs 2 Z 1 WEG 2002 genehmigungspflichtige Widmungsänderung.

Geschäftszahl

OGH 20.03.2019, 5 Ob 43/19p

Norm

§ 16 WEG 2002

Leitsatz

Quintessenz:

Die kurzzeitige Vermietung eines als Wohnung gewidmeten Wohnungseigentumsobjekts zu Fremdenverkehrszwecken ist eine nach § 16 Abs 2 Z 1 WEG 2002 genehmigungspflichtige Widmungsänderung. Diese Widmungsänderung kann abgewendet werden, wenn schutzwürdige Interessen der übrigen Mit- und Wohnungseigentümer beeinträchtigt werden. Die mit der Vermietung an Touristen verbundenen (Lärm-)Belästigungen können eine solche Beeinträchtigung darstellen.

OGH: Im Anlassfall vermietet die Antragstellerin ihr als Wohnung gewidmetes Wohnungseigentumsobjekt seit längerem über ein professionelles Unternehmen an Reisende. Nach der Rechtsprechung des OGH stellt die kurzzeitige Vermietung eines als Wohnung gewidmeten Wohnungseigentumsobjekts zu Fremdenverkehrszwecken eine nach § 16 Abs 2 Z 1 WEG 2002 genehmigungspflichtige Widmungsänderung dar. Kollidiert eine derartige Widmungsänderung mit wesentlichen Interessen anderer Wohnungseigentümer, kann diese abgewendet werden. Dabei kommt es auf das konkrete Ausmaß der Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der übrigen Mit- und Wohnungseigentümer an.

Im Anlassfall kam es durch die Vermietung an Touristen in den letzten Jahren vermehrt zu nächtlicher Lärmbelästigung, Müllablagerungen, Beschädigungen, Einschränkung von Flucht- und Zugangswegen durch abgestellte Ski- oder Snowboardschuhe und vorschriftswidriges, die Zu- und Abfahrt zur Tiefgarage hinderndes Parken von Fahrzeugen. Aufgrund der touristischen Vermietung erhöht sich die Zahl der im Haus aufhältigen Personen pro Woche durchschnittlich um 40 bis 50.

Wenngleich die festgestellten Belästigungen nicht ausschließlich den Feriengästen der Antragstellerin zugeordnet werden können und auch Gäste anderer Wohnungseigentümer Verursacher sein könnten, ist die Gefahr von Belästigungen und Beschädigungen durch anonyme Touristen typischerweise größer als bei der Nutzung durch Wohnungseigentümer selbst oder deren Bekannte und Verwandte. Mit dieser Einschätzung ist der Ermessensspielraum bei der Interessensabwägung nicht überschritten.