© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at

Dokument-ID: 811152

WEKA (ato) | News | 29.01.2016

Zum Recht des einzelnen Wohnungseigentümers auf Einsicht in die Belege des Kontos der Eigentümergemeinschaft

Das Recht des einzelnen Wohnungseigentümers auf Einsicht in die Kontobelege der Eigentümergemeinschaft hängt weder von bestimmten Zeiträumen noch vom Vorliegen wichtiger Gründe ab. Der Verwalter hat ihm so oft Einsicht zu gewähren, wie er verlangt.

Geschäftszahl

OGH 30.10.2015, 5 Ob 169/15m

Norm

§ 1295 Abs 2 ABGB, § 20 Abs 6 WEG 2002

Leitsatz

Quintessenz:

Das Recht des einzelnen Wohnungseigentümers auf Einsicht in die Kontobelege der Eigentümergemeinschaft hängt weder von bestimmten Zeiträumen noch vom Vorliegen wichtiger Gründe ab. Vielmehr hat der Verwalter dem Wohnungseigentümer so oft Einsicht zu gewähren, wie dieser es verlangt. Die Grenze der Rechtsausübung liegt bei der Schikane iSd § 1295 Abs 2 ABGB.

OGH: Das Recht des einzelnen Wohnungseigentümers auf Einsicht in die Belege des Kontos der Eigentümergemeinschaft knüpft laut der Rechtsprechung des OGH zu § 20 Abs 6 WEG 2002 weder an bestimmte Zeiträume noch ans Vorliegen wichtiger Gründe an.

Aus den allgemeinen, zu § 1012 ABGB entwickelten Grundsätzen geht hervor, dass der Verwalter dem Wohnungseigentümer Einsicht in die Kontobelege zu gewähren hat, „so oft dieser es verlangt“. Diese Grundsätze sind nach der Auffassung des OGH ebenfalls für die Einsicht in ein Rücklagenkonto (im vorliegenden Fall ein Sparbuch) anzuwenden. Als passivlegitimiert gilt der jeweilige Verwalter für die Dauer seines Verwaltungszeitraumes.

Der nach § 20 Abs 6 WEG 2002 zu gewährende Einblick umfasst sämtliche Kontobelege; die Einsicht eines komprimierten Kontoauszugs wäre hierfür zu wenig. Auch die bloße Bereitschaft zur Einsichtsgewährung oder im konkreten Fall die Tatsache, dass die Antragstellerin (Wohnungseigentümerin) Einsicht in jene Unterlagen hätte nehmen können, welche im Zuge des Strafverfahrens von der kontoführenden Bank übermittelt wurden, befreit den Hauverwalter nicht von seiner Pflicht, einem Wohnungseigentümer auf dessen Wunsch Einsicht zu gewähren.

Die Grenze dieses Rechts bildet das Schikaneverbot. Um einen Rechtsmissbrauch iSd § 1295 Abs 2 ABGB handelt es sich zum einen schon dann, wenn unlautere Motive der Rechtsausübung offensichtlich in Vordergrund stehen und aus diesem Grund andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten. Zum anderen dann, wenn zwischen den Interessen des Handelnden sowie den beeinträchtigten Interessen des anderen Teils ein krasses Missverhältnis vorherrscht. Den Beweis hat jener zu erbringen, der sich auf die Schikane beruft.

Die Einbringung eines Antrags im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren nach § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 stellt keine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Rechts auf Einsicht dar.

Weitere Leitsätze sowie OGH-Entscheidungen im Volltext finden Sie am Portal unter https://www.weka.at/wohnrecht/Judikatur .