© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at

Dokument-ID: 643024

WEKA (wed) | News | 19.01.2014

Zur Ersatzbeschaffung gemäß § 32 MRG – zu erfüllende Voraussetzungen einer Ersatzwohnung

Ein Ersatz für eine Wohnung ist gegeben, wenn ein entsprechendes Objekt angeboten wird. Gleichwertigkeit ist nicht zwingend, nur eine existenzbedrohende Veränderung der Lebensweise, verursacht durch das neue Objekt, rechtfertigt dessen Ablehnung.

Geschäftszahl

OGH 28.11.2013, 6 Ob 188 13k

Norm

§ 32 MRG

Leitsatz

Quintessenz:

Ein Ersatz für eine Wohnung ist gegeben, wenn ein entsprechendes Objekt angeboten wird. Gleichwertigkeit ist kein zwingendes Kriterium und lediglich eine existenzbedrohende Veränderung der Lebensweise, die durch das neue Objekt verursacht wird, rechtfertigt das Ablehnen des Ersatzobjektes.

OGH: Laut herrschender Meinung muss bei den Anforderungen an das Ersatzobjekt zwischen der Ersatzbeschaffung für ein aufgekündigtes Geschäftslokal und einer aufgekündigten Wohnung differenziert werden. Was den Ersatz betrifft, so gilt für ein aufgekündigtes Geschäftslokal vor allem das Kriterium der Angemessenheit, worunter gemeinhin ein gleichwertiges Objekt zu verstehen ist, welches die Fortsetzung des Betriebs gewährleistet. Hingegen bedarf es bei der Wohnung lediglich eines entsprechenden Ersatzobjektes, das dem Mieter unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist.

Der OGH berief sich in vorliegendem Fall auf die herrschende Rechtsprechung, wonach ein entsprechender Ersatz für eine Wohnung gegeben sei, wenn das bereitgestellt wird, was der Mieter billigerweise fordern kann. Eine Gleichwertigkeit der Ersatzwohnung könne nicht verlangt werden. Das schließe auch einen unerschwinglichen neuen Mietzins nicht aus, der lediglich das Kriterium des entsprechenden Ersatzes ausschließe. Lediglich einschneidende Veränderungen in der Lebensweise des Gekündigten dürften nicht auftreten.

Im vorliegenden Fall befand sich das Ersatzobjekt nicht im besten Zustand, wobei an den angebotenen Wohnungen nichts zu bemängeln war. Auch wenn der Mietzins nun etwas höher war, so gefährdete er nicht die wirtschaftliche Existenz der Mieterin.

Aus diesem Grund ging der OGH von der Zulässigkeit der Ersatzwohnung aus und wies die Revision spruchgemäß als unzulässige und unbeachtliche Neuerung zurück.

Weitere Leitsätze sowie OGH-Entscheidungen im Volltext finden Sie am Portal unter https://www.weka.at/wohnrecht/Judikatur.