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Dokument-ID: 667192

WEKA (wed) | News | 13.05.2014

Zur Frage der Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts bei der Nutzwertfestsetzung

Eine Nutzwertfestsetzung im Einvernehmen aller Wohnungseigentümer kann auch ohne gerichtliche Entscheidung abweichend vom ursprünglichen Nutzwertgutachten oder von einer behördlichen oder gerichtlichen Nutzwertfestsetzung festgesetzt werden.

Geschäftszahl

OGH 21.02.2014, 5 Ob 228/13k

Norm

§ 9 WEG 2002

Quintessenz:

Eine Nutzwertfestsetzung im Einvernehmen aller Wohnungseigentümer kann auch ohne gerichtliche Entscheidung abweichend vom ursprünglichen Nutzwertgutachten oder von einer behördlichen oder gerichtlichen Nutzwertfestsetzung festgesetzt werden. Ausgangslage für eine solche Nutzwertberechnung ist dabei neben den gesetzlichen Bestimmungen vor allem die Widmung (als privatrechtliche Einigung) durch die Wohnungseigentümer. Es ist auch möglich, dass eine solche Widmung konkludent erfolgt.

OGH: Maßgeblich für die Frage der Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts ist die privatrechtliche Einigung. Dabei ist es durchaus möglich, dass eine solche Widmung auch konkludent erfolgt.

Im vorliegenden Fall ging ist um die Möglichkeit einer Nutzwertneufestsetzung im Einvernehmen aller Wohnungseigentümer einer Liegenschaft gem § 9 WEG 2002. In diesem Zusammenhang wurde betont, dass Nutzwerte auch ohne gerichtliche Entscheidung abweichend vom ursprünglichen Nutzwertgutachten oder von einer behördlichen oder gerichtlichen Nutzwertfestsetzung festgesetzt werden können, indem ein neues Nutzwertgutachten eingeholt wird und dabei sämtliche Wohnungseigentümer den Ergebnissen des Gutachtens öffentlich beglaubigt schriftlich zustimmen. Zu erwähnen ist hierbei, dass eine (Blanko-)Zustimmung von Wohnungseigentümern nicht ausreichend ist.

Ausgangslage für eine Nutzwertberechnung ist dabei neben den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen aber vor allem die Widmung durch die Wohnungseigentümer. In diesem Zusammenhang stellte der OGH fest, dass redlichen Parteien nicht zu unterstellen sei, dass sie eine Vereinbarung bezweckten, die vorweg Einwände gegen eine den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen oder der ausdrücklichen oder konkludenten Widmung durch die Wohnungseigentümer widersprechende Nutzwertfestsetzung abschneiden sollte. Die im vorliegenden Fall verhandelte Vereinbarung sei nicht so zu verstehen, dass den Beklagten von vornherein jede inhaltliche Prüfung des Nutzwertgutachtens und somit jeder Einwand gegen die Nutzwertfestsetzung abgeschnitten sei.

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