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Dokument-ID: 803904

WEKA (api) | News | 12.01.2016

Zur Versagung des Änderungsrechtes gem § 16 Abs 2 WEG 2002 wegen Gefährdung der Sicherheit

Gem § 16 Abs 2 WEG 2002 kann ein Wohnungseigentümer grundsätzlich sein Objekt auf eigene Kosten verändern. Dabei müssen jedoch die schutzwürdigen Interessen der übrigen Wohnungseigentümer beachtet werden, insb die Sicherheit für Mensch und Haus.

Geschäftszahl 

OGH 30. Oktober 2015, 5 Ob 188/15f

Norm 

§ 16 Abs 2 WEG 2002

Leitsatz

Quintessenz:

Gem § 16 Abs 2 WEG 2002 kann ein Wohnungseigentümer grundsätzlich sein Objekt auf eigene Kosten verändern. Dabei müssen jedoch die schutzwürdigen Interessen der übrigen Wohnungseigentümer beachtet werden, insbesondere die Sicherheit für Mensch, Haus und andere Sachen. Dabei ist aber nicht eine jede, sondern nur eine wesentliche Beeinträchtigung von Relevanz, welche von den widersprechenden Miteigentümern bewiesen werden muss. Besondere Beachtung findet dabei der Schutz der körperlichen Sicherheit.

OGH: Das WEG erteilt jedem Wohnungseigentümer das Recht, sein Eigentumsobjekt auf seine Kosten zu verändern, solange dadurch weder das Haus an sich einen Schaden erleidet, noch ein anderer Wohnungseigentümerin in seinen schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt wird. Ausdrücklich werden dabei die Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes des Hauses und die Gefahr für Personen, das Haus oder andere Sachen genannt. Sollte diese Veränderung darüber hinaus auch allgemeine Teile des Hauses betreffen, die nach räumlicher Sicht eingeteilt werden, muss diese dem üblichen Verkehr entsprechen oder einem wichtigem Interesse des Wohnungseigentümers dienen. Den Begriff der allgemeinen Teile eines Gebäudes betreffend, bezieht sich der OGH auf § 3 Abs 2 Z 1 MRG, sodass darunter die „Außenhaut“ des Hauses zu verstehen ist und somit alles umfasst, was außerhalb der Wohnungseigentumsobjekte liegt. Dies hat er schon in Bezug auf die Außenfassade, Außenrollläden oder Außenfenster bejaht.

Im vorliegenden Fall ist das Objekt der Konfrontation eine Markise, welche an der Außenfassade montiert wurde, um einen Garten, welcher der alleinigen Nutzung einer Wohnungseigentümerin vorbehalten ist, vor der direkten Sonneneinstrahlung zu schützen. Der Fassade bleibt dabei der Charakter des allgemeinen Teiles des Hauses erhalten, auch wenn daran besagter Garten anschließt.

Bei der Frage, ob nun der Wohnungseigentümer oder die Eigentümergemeinschaft nach § 28 Abs 1 Z 1 1. Fall WEG 2002 die Folge(mehr)kosten zu tragen hat, ist sich die Lehre und die Judikatur uneinig. Der OGH vertritt dabei die Ansicht, dass die Eigentümergemeinschaft nur für ernste Schäden iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 aufkommen muss, wenn die allgemeinen Teile des Hauses und die daran vorgenommenen Änderungen nur einem Einzelnen Wohnungseigentümer zu Gute kommen.

Die Änderung an sich kann nur dann untersagt werden, wenn wesentliche Interessen der anderen Wohnungseigentümer derart schwerwiegend tangiert werden, sodass das dem einzelnen Eigentümer zustehende Änderungsrecht hinter die Schutzwürdigkeit dieser Interessen zurücktritt. Steht eine Gefahr für die körperliche Sicherheit im Raum und betrifft die Gefahr nicht nur einen Bagatellbereich, kann von einer solchen Beeinträchtigung gesprochen werden.

Da die potentielle Interessensbeeinträchtigung in der Tragung zukünftiger Folge(mehr)kosten liegt, diese von den der Änderung widersprechenden Wohnungseigentümer jedoch nicht dargelegt werden können, obwohl ihnen die Beweislast zukommen würde, kann dieser Umstand der Änderung an der Fassade nicht entgegenstehen. Da die Markise von einem Fachunternehmen montiert wurde, besteht auch keine Gefahr für die Sicherheit von Menschen oder anderer Sachen durch herunterstürzende Teile des Sonnenschutzes, sodass kein Grund vorherrscht, die Änderung wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer zu untersagen.

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