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Dokument-ID: 728493

WEKA (mpe) | News | 16.01.2015

Zur Zahlung von Benützungsentgelt nach Aufkündigung

Im Fälligkeitszeitpunkt muss der Mieter die Wohnung dem Vermieter rückstellen. Findet die Fiktion iSd § 34 Abs 2 und § 35 Abs 1 MRG Anwendung, hat der Vermieter für eine weitere titellose Benützung Anspruch auf Zahlung eines Benützungsentgelts.

Geschäftszahl

 OGH 21.10 2014, 10 Ob 52/14s

Norm

§§ 34, 35 MRG; §§ 1041, 1109 ABGB

Leitsatz

Quintessenz:

Im Fälligkeitszeitpunkt (§ 1109 ABGB) ist der Mieter verpflichtet, die Wohnung dem Vermieter rückzustellen. Findet die Fiktion iSd § 34 Abs 2 und § 35 Abs 1 MRG Anwendung, hat der Vermieter für eine weitere titellose Benützung Anspruch auf Zahlung eines Benützungsentgelts nach § 1041 ABGB.
 

OGH: Zu den grundsätzlichen Erfüllungspflichten des Mieters zählt die Rückstellung des Bestandobjekts. Der Fälligkeitszeitpunkt hierfür ist nach § 1109 ABGB das Ende des Bestandvertrags (2 Ob 215/10x), der Kündigungstermin oder die Zustellung der vorzeitigen Auflösungserklärung gemäß § 1118 ABGB.
 Auch in den Fällen der Fiktion des Fortbestehens des Bestandsverhältnisses nach § 34 Abs 2, § 35 Abs 1 MRG gerät der Mieter in Schuldnerverzug, stellt er die Wohnung nicht zum Beendigungszeitpunkt an den Vermieter zurück (2 Ob 215/10x).

Findet die Fiktion iSd § 34 Abs 2 und § 35 Abs 1 MRG Anwendung, hat der Vermieter für deren Dauer Anspruch auf den vertraglichen Mietzins sowie für eine weitere titellose Benützung auf Zahlung eines auf § 1041 ABGB gestützten Benützungsentgelts (2 Ob 164/12z). Die Höhe des Anspruchs auf Benützungsentgelt orientiert sich am ortsüblichen Mietzins.

Wird die Rückstellung der Wohnung durch ein Verschulden des Mieters verzögert, kommt auch ein Schadenersatz in Betracht (1 Ob 152/11y). Der Verwendungsanspruch des Vermieters hängt nicht vom Verschulden des Mieters ab.

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