23.05.2023 | Wohnrecht | ID: 1136390

Zur pflichtwidrigen Doppelbeauftragung bei der Jahresabrechnung

Eva-Maria Hintringer

Aktuelle OGH-Entscheidung zur Frage, welche Konsequenzen es für die Jahresabrechnung hat, wenn der Verwalter einen Auftrag im Namen der Eigentümergemeinschaft pflichtwidrig doppelt vergeben hat.

Geschäftszahl

OGH 19.01.2023, 5 Ob 208/22g

Norm

§ 34 WEG 2002

Leitsatz

Quintessenz:

Hat der Verwalter einen Auftrag namens der Eigentümergemeinschaft pflichtwidrig doppelt vergeben, führt dies dennoch nicht zur Unrichtigkeit dieser Ausgabeposition in der Abrechnung. Für die Überprüfbarkeit maßgeblich ist nämlich lediglich, ob der Leistungsaustausch auf einem wirksamen Vertrag zwischen Eigentümergemeinschaft und einem Dritten beruht.

OGH: Der Verwalter hat gemäß § 20 Abs 3 WEG 2002 iVm § 34 WEG 2002 den Wohnungseigentümern eine ordentliche und richtige Abrechnung zu legen. In einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 6 iVm § 20 Abs 3, § 34 Abs 3 WEG 2002 ist dem OGH zufolge zu prüfen, ob die gerügte Ausgabeposition in der Abrechnung durch Vereinbarung oder Gesetz gedeckt und daher als Aufwendung für die Liegenschaft im Sinn des § 32 WEG 2002 zu qualifizieren ist.

Für die Überprüfung einer Ausgabe in der Jahresabrechnung ist maßgeblich, dass der Leistungsaustausch auf einem rechtswirksamen Vertrag zwischen Eigentümergemeinschaft und einem dritten Unternehmer beruht. Ein allfälliges pflichtwidriges Verhalten des Hausverwalters im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe ist im Rechnungslegungsverfahren weder zu prüfen noch für die Richtigkeit der Abrechnung relevant. Sollte der Hausverwalter daher einen Auftrag (hier: eine Hausreinigung) pflichtwidrig „doppelt“ vergeben haben, hätte dieser Umstand dennoch nicht die Unrichtigkeit dieser Position in der Abrechnung zur Folge.

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