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Dokument-ID: 754203

WEKA (mpe) | News | 13.04.2015

Zur regelmäßigen Benützung einer Wohnung

Eine regelmäßige Benützung einer Wohnung, und somit einer auf § 30 Abs 2 Z 6 MRG gestützten Kündigung entgegenstehend, stellt die durchgängige Benützung der gemieteten Wohnung bloß zum Schlafen, allerdings in jeder Nacht, dar.

Geschäftszahl

OGH 18.12.2014, 3 Ob 153/14t

Norm

§ 30 Abs 2 Z 6 MRG

Leitsatz

Quintessenz:

Eine regelmäßige Benützung einer Wohnung, und somit einer auf § 30 Abs 2 Z 6 MRG gestützten Kündigung entgegenstehend, stellt die durchgängige Benützung der gemieteten Wohnung bloß zum Schlafen, allerdings in jeder Nacht, dar.

OGH: Der Kündigungsgrund für eine Wohnungsaufkündigung durch den Vermieter setzt das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung des Mietgegenstands zu Wohnzwecken (RS0079253) sowie das Nichtvorliegen eines dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder eintrittsberechtigter Personen voraus (RS0079350).

Liegt eine regelmäßige Verwendung der Wohnung zu Wohnzwecken vor, kommt es nach der Rechtsprechung auf den dringenden Wohnbedarf nicht mehr an (RS0070217).

Im vorliegenden Fall verbringt der Mieter zwar die Zeit tagsüber auswärts, vor allem bei seinem Sohn, fährt aber jeweils abends zum Schlafen in die von ihm gemietete Wohnung.

Niedrige Strom- und Gasverbrauchszahlen können eine regelmäßige Verwendung nicht aus rechtlichen Gründen entkräften und sind nur im Rahmen der Beweiswürdigung zu verwerten.

Nicht unter die regelmäßige Verwendung einer Wohnung fällt es ua, wenn sich der Mieter nur ein- bis zweimal monatlich zu Nächtigungszwecken in der Wohnung aufhält (9 Ob 96/03p) oder wenn er durchschnittlich nur alle 14 Tage für ein bis zwei Tage in die aufgekündigte Wohnung kommt (5 Ob 233/07m). Auch ist die Anzahl der Übernachtungen pro Jahr dann nicht entscheidend für die Frage des dringenden Wohnbedürfnisses, wenn der Mieter über keine zweite Wohnung verfügt (RS0079241). Solange der Schwerpunkt der Wohnungsnutzung zu Wohnzwecken zumindest zum Teil (6 Ob 52/97h, 6 Ob 333/98h: „in mancher Beziehung“) noch in der aufgekündigten Wohnung liegt, erfüllt auch die Benützung einer zweiten Wohnung noch nicht den Kündigungstatbestand (ebenso Würth in Rummel3 § 30 MRG Rz 32).

Die Rechtsprechung differenziert dabei auch nach den Bedürfnissen des konkreten Mieters. So wird bei einem Junggesellen in Bezug auf das Ausmaß der Benützung ein weniger strenger Maßstab angelegt (RS0068874).

Der OGH hält im Ergebnis fest, dass eine durchgängige Benützung der gemieteten Wohnung bloß zum Schlafen, allerdings in jeder Nacht, einer auf § 30 Abs 2 Z 6 MRG gestützten Kündigung entgegensteht, auch wenn der Mieter sich untertags praktisch nicht in der Wohnung aufhält.