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Dokument-ID: 679541

WEKA (wed) | News | 15.07.2014

Zur richtigen Abrechnung der Bewirtschaftungskosten

Grundsätzlich hat eine richtige Abrechnung der Bewirtschaftungskosten den gesetzlichen und vertraglichen Grundlagen zu entsprechen. Dabei ist sie liegenschaftsbezogen vorzunehmen und muss sich im Prinzip auf die gesamte Liegenschaft konzentrieren.

Geschäftszahl

OGH 13.03.2014, 5 Ob 11/14z

Norm

§ 32 Abs 1 WEG 2002

Leitsatz

Quintessenz:

Grundsätzlich hat eine richtige Abrechnung der Bewirtschaftungskosten den gesetzlichen sowie vertraglichen Grundlagen zu entsprechen. Dabei ist sie immer liegenschaftsbezogen vorzunehmen und muss sich im Prinzip auf die gesamte Liegenschaft konzentrieren. Jeder Wohnungseigentümer hat Anspruch auf eine Abrechnung der liegenschaftsbezogenen Gesamtaufwendungen und die jeweils Betroffenen verfügen über einen Anspruch auf eine Abrechnung der abweichenden Abrechnungseinheiten.

OGH: Gem § 32 Abs 1 WEG 2002 sind Aufwendungen für eine Liegenschaft mitsamt der Beiträge zur Rücklage von den Wohnungseigentümern zu tragen und zwar nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile. Nur im Falle des Vorliegens einer Vereinbarung im Sinne des vorher genannten Paragraphen, welche einen von dieser Regelung abweichenden Aufteilungsschlüssel oder eine von der Liegenschaft abweichende Abrechnungseinheit festlegt, ist somit eine Aufteilung der Bewirtschaftungskosten in diesem Sinne vorzunehmen.

Grundsätzlich gilt, dass eine richtige Abrechnung der Bewirtschaftungskosten den gesetzlichen sowie vertraglichen Grundlagen zu entsprechen hat, .dabei liegenschaftsbezogen vorzunehmen ist und sich im Prinzip auf die gesamte Liegenschaft beziehen muss.

Aus dem Zweck der Abrechnungspflicht ergeben sich die formellen als auch inhaltlichen Anforderungen an die Abrechnung. Der Wohnungseigentümer muss der Abrechnung entnehmen können, ob die Aufteilungsgrundsätze des § 32 Abs 1 und falls solche vereinbart sein sollten – die des Abs 2 beachtet worden sind. Somit besteht für jeden Wohnungseigentümer ein Anspruch auf eine Abrechnung der liegenschaftsbezogenen Gesamtaufwendungen und für die jeweils Betroffenen ein Anspruch auf eine Abrechnung der abweichenden Abrechnungseinheiten (oder auch Abrechnungskreise). Was die einheitsüberschreitenden Abrechnungsdetails betrifft, sind die jeweils nicht zu dieser Einheit gehörenden Wohnungseigentümer zu informieren.

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