Dokument-ID: 284164

News | 18.07.2011

Zusammenlegung von Wohnungseigentumsobjekten

Bei einer Zusammenlegung von Wohnungseigentumsobjekten mit solchen, die im schlichten Miteigentum aller stehen, handelt es sich um substanzielle tatsächliche und rechtliche Änderungen und bedarf der Zustimmung aller Teilhaber.

Geschäftszahl

OGH 24.01.2011, 5 Ob 162/10z

Norm

§§ 12, 16 Abs 1 und 2 WEG

Leitsatz

Quintessenz:

Bei einer Zusammenlegung von Wohnungseigentumsobjekten mit solchen, die im schlichten Miteigentum aller stehen, handelt es sich um substanzielle tatsächliche und rechtliche Änderungen und bedarf der Zustimmung aller Teilhaber.

OGH: Im vorliegenden Rechtsfall sind die Antragsteller und Antragsgegner Mit- und Wohnungseigentümer. Die beiden Antragsteller sind Wohnungseigentümer nebeneinander liegender Wohnungen. Zwischen diesen beiden Wohnungen besteht ein Wanddurchbruch, wodurch eine Verbindungstüre geschaffen wurde.

Eine Wohnung iSd § 2 Abs 2 WEG ist ein baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbstständiger Teil eines Gebäudes, der geeignet ist, der Befriedigung eines individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen.

Trennwände zwischen Wohnungseigentumsobjekten sind als allgemeine Teile der Liegenschaft zu werten. Eine durch Baumaßnahmen, insbesondere Wanddurchbrüche hergestellte Zusammenlegung zweier Wohnungen bewirkt, dass deren bauliche Abgeschlossenheit verloren geht. Die Rechtsprechung hat die Genehmigung der Zusammenlegung von Wohnungen unterschiedlicher Wohnungseigentümer zu einer einzigen Wohnung abgelehnt (5 Ob 57/93; 5 Ob 38/08m), weil durch eine solche Änderung ein Gesamtobjekt geschaffen würde, an dem zwei unterschiedlichen Personen Wohnungseigentumsrechte zukämen. Ein solches Ergebnis widerspräche dem in § 12 WEG – mit Ausnahme der Eigentümerpartnerschaft nach § 13 WEG – normierten Grundsatz der Unteilbarkeit eines Mindestanteils. Ein gemeinsames Eigentum zweier Personen an einem Mindestanteil ist nur unter der Voraussetzung der Begründung einer Eigentümerpartnerschaft zulässig.