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Dokument-ID: 050695

Vorschrift

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955)

Inhaltsverzeichnis

ZWEITES HAUPTSTÜCK
Von den bücherlichen Eintragungen

ERSTER ABSCHNITT
Von den Eintragungen im allgemeinen

1. Arten der Eintragung

§ 8.

idF BGBl. Nr. 39/1955 | Datum des Inkrafttretens 11.06.1955

Die grundbücherlichen Eintragungen sind:

  1. Einverleibungen (unbedingte Rechtserwerbungen oder Löschungen – Intabulationen oder Extabulationen), die ohne weitere Rechtfertigung oder
  2. Vormerkungen (bedingte Rechtserwerbungen oder Löschungen – Pränotationen), die nur unter der Bedingung ihrer nachfolgenden Rechtfertigung die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung oder Erlöschung bücherlicher Rechte bewirken, oder
  3. bloße Anmerkungen.