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Dokument-ID: 075545
§ 1419. Verzögerung der Zahlungsannahme
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1419. Verzögerung der Zahlungsannahme
(nichtamtliche Überschrift)
Hat der Gläubiger gezögert, die Zahlung anzunehmen; so fallen die widrigen Folgen auf ihn.