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Dokument-ID: 075548
§ 1422. Zahlung einer fremden Schuld
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1422. Zahlung einer fremden Schuld
(nichtamtliche Überschrift)
Wer die Schuld eines anderen, für die er nicht haftet (§ 1358), bezahlt, kann vor oder bei der Zahlung vom Gläubiger die Abtretung seiner Rechte verlangen; hat er dies getan, so wirkt die Zahlung als Einlösung der Forderung.