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Dokument-ID: 075469
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1348. Entschädigungsbürge.
Wer dem Bürgen auf den Fall, daß derselbe durch seine Bürgschaft zu Schaden kommen sollte, Entschädigung zusagt, heißt Entschädigungsbürge.