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Dokument-ID: 075483
§ 1362. Entschädigungsbürge
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1362. Entschädigungsbürge
(nichtamtliche Überschrift)
Der Bürge kann von dem Entschädigungsbürgen nur dann Entschädigung verlangen, wenn er sich den Schaden nicht durch sein eigenes Verschulden zugezogen hat.