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Dokument-ID: 075487
§ 1366. Aufhebung der Bürgschaft
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1366. Aufhebung der Bürgschaft
(nichtamtliche Überschrift)
Wenn das verbürgte Geschäft beendiget ist; so kann die Abrechnung und die Aufhebung der Bürgschaft gefordert werden.