Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Wohnrecht
Dokument-ID: 075580
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1453. Wer verjähren und ersitzen kann.
Jeder, der sonst zu erwerben fähig ist, kann auch ein Eigenthum oder andere Rechte durch Ersitzung erwerben.