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Dokument-ID: 075584
§ 1457. Rechte der Staatsbürger
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1457. Rechte der Staatsbürger
(nichtamtliche Überschrift)
Andere dem Staatsoberhaupte zukommende, doch nicht ausschließend vorbehaltene Rechte, z.B. auf Waldungen, Jagden, Fischereyen u. dgl., können zwar überhaupt von andern Staatsbürgern, doch nur binnen einem längern als dem gewöhnlichen Zeitraume (§ 1472) ersessen werden.