Dokument-ID: 075589

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 1461. a) ein rechtmäßiger;

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Jeder Besitz, der sich auf einen solchen Titel gründet, welcher zur Uebernahme des Eigenthumes, wenn solches dem Uebergeber gebührt hätte, hinlänglich gewesen wäre, ist rechtsmäßig und zur Ersitzung hinreichend. Dergleichen sind, z.B. das Vermächtniß, die Schenkung, das Darleihen, der Kauf und Verkauf, der Tausch, die Zahlung, u.s.w.