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Dokument-ID: 075591
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1463. b) redlicher;
Der Besitz muß redlich seyn. Die Unredlichkeit des vorigen Besitzers hindert aber einen redlichen Nachfolger oder Erben nicht, die Ersitzung von dem Tage seines Besitzes anzufangen (§. 1493).