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Dokument-ID: 075603
§ 1477. Unredlichkeit des Besitzes
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1477. Unredlichkeit des Besitzes
(nichtamtliche Überschrift)
Wer die Ersitzung auf einen Zeitraum von dreyßig oder vierzig Jahren stützt, bedarf keiner Angabe des rechtmäßigen Titels. Die gegen ihn erwiesene Unredlichkeit des Besitzes schließt aber auch in diesem längerem Zeitraume die Ersitzung aus.