Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Wohnrecht
Dokument-ID: 075629
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1502. Entsagung oder Verlängerung der Verjährung.
Der Verjährung kann weder in voraus entsagt, noch kann eine längere Verjährungsfrist, als durch die Gesetze bestimmt ist, bedungen werden.