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Dokument-ID: 075499
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1376. 1) durch Novation;
Die Umänderung ohne Hinzukunft einer dritten Person findet Statt, wenn der Rechtsgrund, oder wenn der Hauptgegenstand einer Forderung verwechselt wird, folglich die alte Verbindlichkeit in eine neue übergeht.