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Dokument-ID: 075506
§ 1383. Beurteilung einer Wette
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1383. Beurteilung einer Wette
(nichtamtliche Überschrift)
Ueber den Inhalt einer letzten Anordnung kann vor deren Bekanntmachung kein Vergleich errichtet werden. Die hierüber entstandene Wette wird nach den Grundsätzen von Glücksverträgen beurtheilt.