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Dokument-ID: 075534
§ 1409a. Erwerb durch Insolvenzverfahren
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1409a. Erwerb durch Insolvenzverfahren
(nichtamtliche Überschrift)
Wer ein Vermögen oder ein Unternehmen im Weg eines Zwangsvollstreckungsverfahrens, eines Insolvenzverfahrens oder einer Überwachung des Schuldners durch einen Treuhänder der Gläubiger erwirbt, haftet nicht nach § 1409 Abs. 1 und 2.
(BGBl. I Nr. 58/2010)