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Dokument-ID: 074161
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 14. Haupteintheilung des bürgerlichens Rechtes.
Die in dem bürgerlichen Gesetzbuche enthaltenen Vorschriften haben das Personen-Recht, das Sachenrecht und die denselben gemeinschaftlich zukommenden Bestimmungen zum Gegenstande.