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Dokument-ID: 074306
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 223. Veräußerung von unbeweglichem Gut
Ein unbewegliches Gut oder ein Anteil an einem solchen darf nur im Notfall oder zum offenbaren Vorteil des Kindes veräußert werden.
(BGBl. I Nr. 59/2017)