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Dokument-ID: 074346
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 289. Privat-Gut des Landesfürsten.
Auch dasjenige Vermögen des Landesfürsten, welches er nicht als Oberhaupt des Staates besitzt, wird als ein Privat-Gut betrachtet.