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Dokument-ID: 074634
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 532. Erbrecht
Das Erbrecht ist das absolute Recht, die ganze Verlassenschaft oder einen bestimmten Teil davon zu erwerben. Diejenige Person, der das Erbrecht gebührt, wird Erbe genannt.
(BGBl. I Nr. 87/2015)