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Dokument-ID: 074650
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 547. Gesamtrechtsnachfolge
Mit der Einantwortung folgt der Erbe der Rechtsposition der Verlassenschaft nach; dasselbe gilt mit Übergabebeschluss für die Aneignung durch den Bund.
(BGBl. I Nr. 87/2015)