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Dokument-ID: 074725
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 652. Ersatz- und Nachvermächtnis
Es kann auch ein Ersatz- oder Nachvermächtnis angeordnet werden; die Bestimmungen des Zehnten Hauptstücks sind darauf sinngemäß anzuwenden.
(BGBl. I Nr. 87/2015)