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Dokument-ID: 074758

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 685. Fälligkeit des Vermächtnisses

idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017

Das Vermächtnis ist im Zweifel sogleich mit dem Tod des Vermächtnisgebers zu erfüllen. Geldvermächtnisse und Vermächtnisse von Sachen, die sich nicht in der Verlassenschaft befinden, können erst nach Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Vermächtnisgebers geltend gemacht werden.

(BGBl. I Nr. 87/2015)