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Dokument-ID: 074376
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 316. Rechtmäßiger; unrechtmäßiger Besitz.
Der Besitz einer Sache heißt rechtmäßig, wenn er auf einem gültigen Titel, das ist, auf einem zur Erwerbung tauglichen Rechtsgrunde beruhet. Im entgegen gesetzten Falle heißt er unrechtmäßig.