Dokument-ID: 074383

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 323. Der Besitzer kann zur Angabe des Rechtsgrundes nicht aufgefordert werden.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Der Besitzer einer Sache hat die rechtliche Vermuthung eines gültigen Titels für sich; er kann also zur Angabe desselben nicht aufgefordert werden.