Dokument-ID: 074412

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

Erlöschung des Besitzes:

§ 349. a) körperlicher Sachen;

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Der Besitz einer körperlichen Sache geht insgemein verloren, wenn dieselbe ohne Hoffnung, wieder gefunden zu werden, in Verlust geräth; wenn sie freywillig verlassen wird, oder in fremden Besitz kommt.