Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Wohnrecht
Dokument-ID: 074390
Fortdauer des Besitzes.
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Fortdauer des Besitzes.
Rechte des redlichen Besitzes:
§ 329. a) in Rücksicht der Substanz der Sache;
Ein redlicher Besitzer kann schon allein aus dem Grunde des redlichen Besitzes die Sache, die er besitzt, ohne Verantwortung nach Belieben brauchen, verbrauchen, auch wohl vertilgen.