Dokument-ID: 074503

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

Fünftes Hauptstück
Von Erwerbung des Eigenthumes durch Uebergabe

§ 423. Mittelbare Erwerbung.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Sachen, die schon einen Eigenthümer haben, werden mittelbar erworben, indem sie auf eine rechtliche Art von dem Eigenthümer auf einen Andern übergehen.